Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

  1. Anwendungsbereich
    1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen („die Bedingungen“) der Continuz ApS (im Folgenden „Continuz“ genannt) gelten für Angebote, Bestellungen, Lieferungen, Beschaffungsaufträge, Entwicklungsaufträge, Beratungsleistungen, Handelsverträge und sonstige von Continuz erbrachte Leistungen.
    2. Die Bedingungen wurden mit dem Ziel erstellt, einen transparenten, professionellen und praxisorientierten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Continuz, dem Kunden und den jeweiligen Lieferanten zu schaffen. Internationale Beschaffung, Produktentwicklung, Qualitätskontrolle und Logistik sind mit einer Reihe externer Faktoren verbunden; daher sollen diese Bedingungen eine klare Abstimmung der Erwartungen zwischen den Parteien gewährleisten.
    3. Abweichungen von den Bedingungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Continuz gültig.
    4. Die Bedingungen gelten für alle Verträge mit Kunden.
    5. Etwaige Einkaufsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Standardbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Continuz ApS hat diesen schriftlich und ausdrücklich zugestimmt.
    6. Mit der Erteilung eines Auftrags, der Annahme eines Angebots, dem Erhalt von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Continuz ApS gelten die Bedingungen als vom Kunden akzeptiert.
  2. Begriffsbestimmungen
    1. „Continuz“ bezeichnet Continuz ApS, CVR-Nr. 28 10 87 53.
    2. „Der Kunde“ bezeichnet den Kunden, der Waren oder Dienstleistungen von Continuz erwirbt.
    3. „Waren“ bezeichnet Möbel, Einrichtungsgegenstände, Wohnaccessoires, Komponenten, Prototypen, Muster, Verpackungen, Ersatzteile und sonstige Produkte, die von Continuz geliefert oder vermittelt werden.
    4. „Dienstleistungen“ bezeichnet Sourcing, Lieferantensuche, Produktentwicklung, Produktreifung, Qualitätskontrolle, Projektmanagement, Beratung, Koordination, Handel, logistische Unterstützung, Dokumentation, Musterabwicklung sowie sonstige von Continuz erbrachte Dienstleistungen.
    5. „Lieferant“ bezeichnet einen Dritthersteller, eine Fabrik, einen Agenten, einen Transporteur, einen Spediteur oder einen sonstigen Kooperationspartner, der an der Herstellung, Lieferung oder Abwicklung von Waren oder Dienstleistungen beteiligt ist.
  3. Die Rolle von Continuz
    1. Continuz kann nach Vereinbarung als eigenständiger Verkäufer, Handelspartner, Beschaffungspartner, Projektkoordinator, Vertreter, Berater oder Vermittler tätig werden.
    2. Continuz arbeitet grundsätzlich im Rahmen von zwei übergeordneten Geschäftsmodellen:
      1. Agentur-/provisionsbasierte Zusammenarbeit, bei der Continuz als Beschaffungs-, Outsourcing-, Koordinations- und/oder Beratungspartner zwischen dem Kunden und einem oder mehreren Lieferanten fungiert. Bei diesem Modell wird der Kaufvertrag grundsätzlich direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Lieferanten geschlossen, und Continuz stellt für seine Leistungen ein vereinbartes Honorar, eine Provision oder eine sonstige Vergütung in Rechnung.
      2. Handels-/Wiederverkaufsmodell, bei dem Continuz Waren von einem Lieferanten erwirbt und diese an den Kunden weiterverkauft. Bei diesem Modell erhält der Kunde die Rechnung direkt von Continuz, und Continuz fungiert grundsätzlich als Vertragspartner des Kunden für die jeweilige Lieferung.
    3. Aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, der Rechnung oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung muss hervorgehen, welches Geschäftsmodell für den konkreten Auftrag oder das konkrete Projekt gilt. Sollte dies nicht ausdrücklich angegeben sein, wird die Rolle von Continuz auf der Grundlage der Art der Vereinbarung, der Rechnungsstruktur, der Kommunikation zwischen den Parteien und der tatsächlichen Umstände festgelegt.
    4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist Continuz nicht Hersteller der Waren, sondern handelt als Beschaffungs-, Handels-, Agentur-, Projekt- und/oder Tradingpartner auf der Grundlage der Produktion, Angaben, Kapazitäten und Dokumentation externer Lieferanten.
    5. Bei agentur- bzw. provisionsbasierten Kooperationen haftet Continuz ausschließlich für die eigenen Leistungen und die eigenen schriftlichen Verpflichtungen. Continuz haftet nicht für die Erfüllung des Kaufvertrags durch den Lieferanten, einschließlich Produktion, Lieferung, Mängel, Verzögerungen, Produkthaftung, Dokumentation oder sonstige Angelegenheiten, es sei denn, Continuz hat eine solche Haftung ausdrücklich schriftlich übernommen.
    6. Im Rahmen des Handels-/Wiederverkaufsmodells haftet Continuz als Verkäufer in dem Umfang, wie sich dies aus der konkreten Vereinbarung und diesen Bedingungen ergibt, jedoch unter Beachtung der in diesen Bedingungen festgelegten Haftungsbeschränkungen, Reklamationsfristen und sonstigen Einschränkungen.
    7. Continuz haftet nicht für Handlungen, Unterlassungen, Verzögerungen, Fehler, Mängel, Produktionsänderungen oder Kapazitätsengpässe von Lieferanten, Herstellern, Transportunternehmen, Spediteuren oder anderen Dritten, sofern sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.
    8. Continuz ist berechtigt, Lieferanten, Produktionsstätten, Transportunternehmen, Spediteure und sonstige Kooperationspartner frei auszuwählen und auszutauschen, wenn dies nach Einschätzung von Continuz in wirtschaftlicher, qualitativer oder betrieblicher Hinsicht zweckmäßig ist, sofern die Einhaltung der vereinbarten Hauptspezifikationen weiterhin angestrebt wird.
    9. Continuz ist bestrebt, einen praxisorientierten, transparenten und lösungsorientierten Dialog mit dem Kunden und den betreffenden Lieferanten sicherzustellen; dies beinhaltet jedoch keine Gewährleistung hinsichtlich der Vertragserfüllung durch den Lieferanten, der Eigenschaften der Waren, der Liefertermine oder von Umständen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Continuz liegen.
  4. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Angebote von Continuz gelten 14 Tage ab dem Datum des Angebots, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist. Continuz kann ein Angebot widerrufen, bis der Kunde eine verbindliche Annahme erklärt hat.
    2. Ein Vertrag ist für Continuz erst dann verbindlich, wenn Continuz die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt hat oder wenn Continuz mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat.
    3. Angaben in Katalogen, Präsentationen, auf Websites, in Preislisten, Produktblättern, technischen Beschreibungen, Mustern und Ähnlichem dienen lediglich als Orientierung und sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in die Auftragsbestätigung aufgenommen wurden.
    4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob die Auftragsbestätigung mit seiner Bestellung übereinstimmt. Etwaige Einwände müssen spätestens zwei Werktage nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich mitgeteilt werden.
    5. Änderungen an einem Auftrag sind nur dann verbindlich, wenn sie von Continuz schriftlich akzeptiert wurden. Continuz kann seine Zustimmung zu Änderungen von einer Preisanpassung, einer Änderung der Lieferzeit, dem Ausgleich bereits entstandener Kosten und der Zustimmung der betreffenden Lieferanten abhängig machen.
  5. Preise
    1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Zöllen, Abgaben, Gebühren, Transportkosten, Versicherungskosten, Verpackungskosten, Dokumentationskosten und sonstigen Kosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
    2. Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Wechselkursen, Rohstoffpreisen, Frachtpreisen, Zollsätzen, Abgaben, Exportsubventionen, staatlichen Förderprogrammen, Energiepreisen, Ölpreisen, Lohnkosten, Lieferantenpreisen, geopolitischen Verhältnissen sowie sonstigen Markt- und Kostenfaktoren.
    3. Continuz ist berechtigt, die Preise vor der Lieferung anzupassen, wenn sich Wechselkurse, Rohstoffpreise, Frachtpreise, Zölle, Abgaben, Exportsubventionen, staatliche Förderprogramme, Handelsbeschränkungen, Lieferantenpreise, Versicherungsprämien, Produktionskosten, geopolitische Verhältnisse oder andere Umstände außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Continuz ändern.
    4. Für Sonderanfertigungen, OEM-/Eigenmarkenprodukte, kundenspezifische Verpackungen, Prototypen, Muster sowie Produkte, die nach den Vorgaben des Kunden hergestellt werden, können gesonderte Kosten für Entwicklung, Werkzeuge, Formkosten, Mindestbestellmengen, Zertifizierung, Prüfungen, Druckvorlagen, Verpackung und Dokumentation anfallen.
    5. Externe Kosten, einschließlich Kosten für Muster, Probesendungen, Mockups, Prototypen, Entwicklungsarbeiten, Formenbau/Werkzeuge, Tests, Zertifizierungen, Spezialverpackungen, Etiketten, kundenspezifische Anforderungen, Dokumentation, Fracht und Abwicklung werden grundsätzlich an den Kunden weiterberechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
    6. Eine etwaige Gutschrift, Aufrechnung oder Rückerstattung von Muster-, Entwicklungs- oder Prototypenkosten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Continuz ist bestrebt, solche Kosten auf einem wirtschaftlich angemessenen Niveau zu halten, ist jedoch nicht verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu tragen.
  6. Zahlung
    1. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
    2. Continuz kann jederzeit Vorauszahlung, Anzahlung, Ratenzahlung, ein Akkreditiv, eine Bankbürgschaft, eine Kreditversicherung oder eine andere angemessene Sicherheit als Voraussetzung für die Produktion, den Einkauf, die Reservierung von Kapazitäten oder die Lieferung verlangen.
    3. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 2 % je angefangenem Monat sowie Mahngebühren und Inkassokosten gemäß den geltenden Vorschriften berechnet.
    4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, Aufrechnungen vorzunehmen oder Rechnungsbeträge aufgrund angeblicher Ansprüche, Reklamationen, Verzögerungen oder Mängel zu mindern, es sei denn, der Anspruch wurde von Continuz schriftlich anerkannt.
    5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Continuz berechtigt, alle Lieferungen auszusetzen, Waren zurückzuhalten, die Produktion einzustellen, Bestellungen zu stornieren, Vorauszahlung für künftige Lieferungen zu verlangen sowie Schadenersatz für Verluste und Kosten zu fordern.
    6. Alle Bankgebühren, Wechselgebühren, Zahlungskosten sowie Kosten für Akkreditive, Bürgschaften oder Ähnliches gehen zu Lasten des Kunden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  7. Bonitätsprüfung
    1. Continuz kann sowohl vor als auch während der Zusammenarbeit eine Bonitätsprüfung des Kunden durchführen.
    2. Sollte Continuz zu der Einschätzung gelangen, dass sich die finanzielle Lage des Kunden verschlechtert hat, oder sollte eine Kreditversicherung nicht abgeschlossen oder aufrechterhalten werden können, ist Continuz berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die Zahlungsbedingungen zu ändern, Sicherheiten zu verlangen, Lieferungen auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise ohne Haftung zu kündigen.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Continuz behält sich das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren vor, bis der gesamte Kaufpreis für die betreffende Lieferung sowie die vereinbarten Kreditkosten für dieselbe Lieferung vollständig beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt wird zwischen den Parteien spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware ausdrücklich vereinbart.
    2. Bis zum Übergang des Eigentums hat der Kunde die Waren auf eigene Kosten ordnungsgemäß, getrennt von anderen Waren und eindeutig als Eigentum von Continuz erkennbar zu lagern. Der Kunde hat insbesondere Seriennummern und Kennzeichnungen zu erhalten und eine aktuelle Bestandsliste zu führen, die eine eindeutige Individualisierung der Waren ermöglicht. Die Waren sind in üblichem Umfang gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern.
    3. Der Kunde darf die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren nicht verpfänden, vermieten, übertragen, bearbeiten oder anderweitig in einer Weise darüber verfügen, die die Sicherheit von Continuz beeinträchtigt, und darf die Waren bei Zahlungsverzug nicht weiterverkaufen.
    4. Im Falle einer Vertragsverletzung durch den Kunden ist Continuz berechtigt, auf Kosten des Kunden die Herausgabe der unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren gegen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Der Kunde hat Continuz oder dessen Beauftragten Zugang zu gewähren, damit die individualisierten Waren abgeholt werden können.
  9. Lieferung und Gefahrenübergang
    1. Die Lieferung erfolgt gemäß der getroffenen Vereinbarung. Sofern keine Incoterms-Klausel vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „Ex Works“ ab dem Produktionsstandort oder Lager des Lieferanten, vgl. Incoterms 2020.
    2. Die Gefahr für die Waren geht zum Lieferzeitpunkt gemäß der vereinbarten Incoterms-Klausel auf den Kunden über, unabhängig davon, ob Continuz bei der Buchung, Koordination, Dokumentation oder Kontaktaufnahme mit dem Spediteur unterstützt.
    3. Der Kunde ist nach dem Gefahrenübergang für die Einfuhr, die Zollabfertigung, Abgaben, Genehmigungen, lokale Rechtsvorschriften, Registrierungen, Versicherungen und den Transport verantwortlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
    4. Alle Lieferzeiten, Produktionspläne, ETD- und ETA-Angaben, Buchungsinformationen und sonstigen Zeitangaben sind lediglich unverbindliche Schätzungen, die auf den zum Zeitpunkt des Angebots, der Auftragsannahme oder der laufenden Projektaktualisierung verfügbaren Informationen und Annahmen beruhen, sofern sie nicht ausdrücklich als fest und verbindlich vereinbart wurden.
    5. Continuz haftet nicht für Verzögerungen, die auf Umstände bei Lieferanten, Fabriken, Transportunternehmen, Häfen, Behörden, Zollbehörden, Spediteuren, Subunternehmern oder anderen Dritten zurückzuführen sind.
    6. Änderungen oder Ergänzungen seitens des Kunden nach Auftragserteilung, einschließlich Änderungen an Produkt, Verpackung, Etiketten, Kartonaufdruck, Dokumentation, Zertifizierungen, Compliance-Anforderungen, Spezifikationen oder Genehmigungen, können zu einer Verlängerung der ursprünglich veranschlagten Produktions-, ETD-, ETA- und Liefertermine führen.
    7. Beauftragt der Kunde einen eigenen oder von ihm benannten Spediteur, Frachtvermittler, Transporteur oder eine Reederei, haftet Continuz nicht für Buchungen, Abfahrtszeiten, Verzögerungen, Dokumentenabwicklung, Abholung, Transportschäden oder sonstige Umstände, nachdem die Waren zur Abholung bereitgemeldet oder gemäß der vereinbarten Lieferbedingung übergeben wurden.
    8. Eine Verzögerung begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz, Vertragsstrafe oder eine verhältnismäßige Preisminderung und berechtigt den Kunden weder zur Zurückbehaltung von Zahlungen noch zum Rücktritt vom Vertrag, sofern Continuz dem nicht schriftlich zugestimmt hat.
    9. Nimmt der Kunde die Waren nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden, ist Continuz berechtigt, die Waren als geliefert in Rechnung zu stellen, Lagergebühren, Bearbeitungskosten, Demurrage, Detention, zusätzliche Frachtkosten, Versicherungskosten und sonstige Kosten zu berechnen und die Gefahr auf den Kunden übergehen zu lassen.
  10. Teillieferungen und Teilversand
    1. Continuz ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und Teilrechnungen zu stellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
    2. Eine Verzögerung oder ein Mangel bei einer Teillieferung berechtigt den Kunden nicht dazu, die übrigen Lieferungen abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  11. Produktentwicklung, Muster und Freigaben
    1. Der Kunde ist für die fristgerechte Prüfung und Freigabe von Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Prototypen, Materialien, Oberflächen, Farben, Verpackungen, Kennzeichnungen und Unterlagen verantwortlich.
    2. Die Freigabe durch den Kunden, einschließlich der stillschweigenden Freigabe bei fehlendem fristgerechten Einspruch, bedeutet, dass der Kunde die Grundlage für die Produktion akzeptiert.
    3. Muster, Prototypen und Vorproduktionsmuster dienen lediglich als Anhaltspunkt und können aufgrund von Materialbeschaffenheit, Herstellungsverfahren, handwerklichen Abweichungen, Holzstruktur, Farbnuancen, Toleranzen und üblichen industriellen Schwankungen von den seriengefertigten Artikeln abweichen.
    4. Continuz haftet nicht für Fehler, Mängel, Verzögerungen oder Kosten, die auf verspätete, unvollständige, unklare oder fehlerhafte Angaben, Spezifikationen, Freigaben oder Änderungen des Kunden zurückzuführen sind.
    5. Kosten für Muster, Prototypen, Tests, Zertifizierungen, Verpackungsentwicklung, Werkzeuge, Formen und Ähnliches werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  12. Spezifikationen und Verantwortung des Kunden
    1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfe, Marken, Warenzeichen, Verpackungen, Etiketten, Anleitungen und sonstigen Angaben korrekt, vollständig, rechtmäßig und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind.
    2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Waren alle gesetzlichen Anforderungen, Normen, Kennzeichnungsvorschriften, Sicherheitsanforderungen, Umweltanforderungen, Dokumentationsanforderungen und Einfuhrbestimmungen in den Ländern und Märkten erfüllen, in denen der Kunde die Waren einführt, vermarktet, verkauft oder verwendet, es sei denn, Continuz hat diese Verantwortung ausdrücklich schriftlich übernommen.
    3. Wünscht der Kunde, dass die Waren bestimmte nationale oder internationale Normen, Zertifizierungen, Prüfanforderungen, Umweltanforderungen oder sonstige Anforderungen erfüllen, muss der Kunde Continuz hierüber vor Auftragserteilung schriftlich informieren.
    4. Der Kunde hat Continuz von jeglichen Ansprüchen, Verlusten, Bußgeldern, Kosten oder Haftungsansprüchen freizustellen, die auf die Spezifikationen des Kunden, Marktanforderungen, Einfuhrbestimmungen, Kennzeichnungen, Gebrauchsanweisungen, Marketingmaßnahmen, den Weiterverkauf oder die Nichteinhaltung lokaler Vorschriften zurückzuführen sind.
  13. Toleranzen und natürliche Schwankungen
    1. Die Waren können innerhalb der üblichen und wirtschaftlich vertretbaren Toleranzen von Mustern, Abbildungen, Beschreibungen und Spezifikationen abweichen.
    2. Natürliche Abweichungen bei den Materialien, einschließlich Farbe, Struktur, Oberfläche, Maserung, Glanz, Abmessungen und Gewicht, stellen keine Mängel dar, sofern die Waren insgesamt für ihren üblichen Verwendungszweck geeignet sind.
    3. Geringfügige Abweichungen zwischen Produktionsserien, Chargennummern oder Lieferanten stellen keine Mängel dar.
    4. Bei handgefertigten, teilweise handgefertigten, naturbasierten oder speziell angefertigten Produkten akzeptiert der Kunde einen größeren Spielraum hinsichtlich Abweichungen.
  14. Qualitätskontrolle
    1. Continuz kann nach Absprache Unterstützung bei der Qualitätskontrolle, bei Werksbesichtigungen, Inspektionen, der Prüfung von Mustern, der Bildprüfung, der Dokumentenprüfung oder bei Inspektionen durch Dritte leisten. Die Qualitätskontrolle kann über die Qarma Inspect-Plattform oder eine andere vergleichbare digitale Inspektionsplattform durchgeführt werden und basiert grundsätzlich auf internationalen AQL-Standards, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
    2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, Inspektionsberichte, Bilder, Beobachtungen, QC-Vorlagen und sonstige Qualitätsunterlagen, die von Continuz – unter anderem über Qarma Inspect oder eine andere digitale Plattform – zur Verfügung gestellt werden, fristgerecht zu prüfen und zu kommentieren. Wird innerhalb einer von Continuz festgelegten oder angemessenen Frist kein Widerspruch eingelegt, kann dies als Zustimmung des Kunden zu den vorliegenden Qualitätsunterlagen gewertet werden.
    3. Der Kunde kann nach gesonderter Vereinbarung kundenspezifische Kontrollpunkte, individuelle QC-Vorlagen, Zugriff auf Prüfberichte, Anmerkungen direkt in der Qualitätskontrolle oder ergänzende Kontrollverfahren gegen gesonderte Bezahlung und nach Zustimmung von Continuz beantragen.
    4. Die Qualitätskontrolle erfolgt stichprobenartig und liefert eine Momentaufnahme der Produktion oder der Waren zum Zeitpunkt der Prüfung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Eine durchgeführte, genehmigte oder bestandene Qualitätskontrolle stellt keine Garantie dafür dar, dass alle Waren frei von Fehlern, Mängeln oder Abweichungen sind, einschließlich solcher Umstände, die nach der Inspektion auftreten oder festgestellt werden.
  15. Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation
    1. Verpackungen, Etiketten, Anhängeetiketten, Handbücher, Warnhinweise, Montageanleitungen und sonstige Unterlagen werden in dem Umfang geliefert, der schriftlich vereinbart wurde.
    2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Verpackung, Kennzeichnung, Bedienungsanleitungen und Dokumentation den Anforderungen seiner Absatzmärkte entsprechen, es sei denn, Continuz hat diese Verantwortung schriftlich übernommen.
    3. Continuz haftet nicht für Fehler im Zusammenhang mit Übersetzungen, der Erfüllung lokaler gesetzlicher Anforderungen, nationaler Kennzeichnungsvorschriften, Verbraucherinformationen oder Umweltkennzeichnungen, sofern Continuz diese Verantwortung nicht ausdrücklich schriftlich übernommen hat.
  16. Reklamation
    1. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren unverzüglich nach Erhalt gründlich und gemäß den Grundsätzen der guten Handelspraxis zu prüfen.
    2. Reklamationen wegen sichtbarer Mängel, Transportschäden, Mengenabweichungen, Verpackungsschäden oder offensichtlicher Mängel müssen Continuz spätestens 5 Werktage nach Erhalt schriftlich mitgeteilt werden.
    3. Reklamationen wegen versteckter Mängel sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen, nachdem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen, spätestens jedoch drei Monate nach der Lieferung, sofern zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorsehen.
    4. Reklamationen bezüglich sonstiger Leistungen müssen unverzüglich erfolgen, sobald die Mängel dem Kunden bekannt werden oder hätten bekannt werden müssen.
    5. Eine Reklamation muss alle relevanten Angaben enthalten, darunter die Bestellnummer, die Artikelnummer, Angaben zur Charge, eine Beschreibung des Mangels, die Anzahl der betroffenen Einheiten, Fotos, Videos, Unterlagen sowie gegebenenfalls Muster, sofern Continuz dies verlangt.
    6. Eine unvollständige, verspätete oder nicht belegte Reklamation führt dazu, dass der Kunde das Recht verliert, sich auf den Mangel zu berufen.
    7. Der Kunde darf Waren nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Continuz zurücksenden. Die Rücksendung erfolgt auf Risiko und Kosten des Kunden, sofern Continuz nicht schriftlich etwas anderes genehmigt hat.
    8. Transportschäden:
      1. Soweit Continuz am Transport der Waren beteiligt ist, hat der Kunde bei Erhalt die Verpackung und die Waren auf Transportschäden zu überprüfen. Sichtbare Transportschäden sind bei Erhalt auf dem Frachtbrief, dem CMR, dem POD oder einem entsprechenden Transportdokument zu vermerken. Der Kunde hat für eine fotografische Dokumentation zu sorgen und unverzüglich beim Spediteur und bei Continuz Reklamation einzulegen. Unterlässt der Kunde es, Transportschäden rechtzeitig zu vermerken, kann er seinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung verlieren. Continuz haftet nicht für Transportschäden nach dem Gefahrenübergang auf den Kunden.
  17. Mängel und deren Behebung
    1. Liegt eine fristgerechte und berechtigte Reklamation vor, kann Continuz nach eigenem Ermessen eine Nachbesserung, eine Ersatzlieferung, die Lieferung von Ersatzteilen, eine Gutschrift, einen anteiligen Preisnachlass oder eine andere wirtschaftlich angemessene Lösung vornehmen.
    2. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rücktritt, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Entschädigung für entgangenen Gewinn, Betriebsausfälle, Kosten für den Weiterverkauf, Kundenansprüche, Rückrufe oder sonstige indirekte Schäden, die auf Mängel zurückzuführen sind.
    3. Die Haftung von Continuz für Mängel ist in jedem Fall auf den Rechnungswert der mangelhaften Waren ohne Mehrwertsteuer, Versandkosten, Zölle, Abgaben und sonstige Kosten beschränkt.
    4. Continuz haftet nicht für Mängel, die auf normalen Verschleiß, unsachgemäße Montage, unsachgemäße Verwendung, mangelnde Wartung, Änderungen durch den Kunden oder Dritte, ungeeignete Lagerung, Klima- oder Feuchtigkeitsbedingungen, den Transport nach Gefahrenübergang oder eigene Spezifikationen des Kunden zurückzuführen sind.
    5. Waren, die als B-Ware, Restposten, Outlet-Ware, Ausstellungsstücke, Muster oder Waren mit bekannten Mängeln verkauft werden, werden unter Ausschluss der Mängelhaftung verkauft, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  18. Garantie
    1. Continuz gewährt nur dann eine Garantie, wenn dies ausdrücklich und schriftlich in der Auftragsbestätigung oder anderweitig im Vertrag festgelegt ist.
      1. Die Garantie umfasst nicht normalen Verschleiß, starke gewerbliche Beanspruchung, Nutzung im Freien, sofern die Ware nicht ausdrücklich dafür vorgesehen ist, unsachgemäße Montage, unsachgemäße Reinigung, mangelnde Wartung, Überlastung, Missbrauch, Änderungen, durch Dritte ausgeführte Reparaturen oder eine Nutzung entgegen den Anweisungen.
  19. Produkthaftung
    1. Continuz haftet im Rahmen der Produkthaftung, soweit sich diese Haftung aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
    2. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, haftet Continuz nicht für Betriebsausfälle, Gewinnausfälle, indirekte Verluste, Folgeschäden, Rückrufkosten, Verluste bei den Kunden des Kunden oder sonstige wirtschaftliche Verluste.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, Continuz unverzüglich schriftlich über jegliche Produkthaftungsansprüche, Sicherheitsprobleme, behördliche Anfragen, Rückrufrisiken oder Kundenbeschwerden zu informieren, die sich auf von Continuz gelieferte Waren beziehen könnten.
    4. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Continuz weder eine Haftung anerkennen noch einen Vergleich schließen, einen Produktrückruf durchführen oder öffentliche Erklärungen in einer Weise abgeben, die Continuz beeinträchtigen könnte, sofern dies nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder einer behördlichen Anordnung erforderlich ist.
    5. Der Kunde hat Continuz von Ansprüchen, Verlusten und Kosten freizustellen, die auf die eigenen Spezifikationen, Anweisungen, Änderungen, Kennzeichnungen, Vermarktungsmaßnahmen, den Weiterverkauf, die Montage, die Gebrauchsanweisung, die Nichteinhaltung lokaler Vorschriften oder Umstände nach dem Gefahrenübergang zurückzuführen sind.
  20. Haftungsbeschränkung
    1. Produktdaten, Spezifikationen, Prüfungen, Zertifizierungen, technische Informationen, Materialbeschreibungen und sonstige Unterlagen basieren ganz oder teilweise auf Angaben von Lieferanten, Herstellern, Prüfinstituten oder anderen Dritten. Continuz ist bestrebt, diese Informationen korrekt weiterzugeben, übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Vollständigkeit oder Richtigkeit, es sei denn, Continuz hat dies ausdrücklich schriftlich zugesichert.
    2. Die Gesamthaftung von Continuz gegenüber dem Kunden ist auf den Rechnungswert der konkreten Lieferung beschränkt, auf die sich der Anspruch bezieht, ohne Mehrwertsteuer, Zölle, Frachtkosten und Abgaben.
    3. Continuz haftet unter keinen Umständen für indirekte Schäden, Betriebsausfälle, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Datenverluste, Verlust von Goodwill, entgangene Einsparungen, Schäden Dritter, Geldbußen, Kundenansprüche, Schadensersatzleistungen an Kunden des Kunden, Rückrufkosten oder sonstige Folgeschäden.
    4. Continuz übernimmt keine Haftung für Informationen, Erklärungen, Zertifikate, Testergebnisse, technische Daten oder Unterlagen, die von Lieferanten, Herstellern, Prüfinstituten, Behörden oder anderen Dritten übermittelt wurden, es sei denn, Continuz wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen wesentlich unrichtig waren.
  21. Höhere Gewalt
    1. Continuz haftet nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung, sofern dies auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Continuz liegen („höhere Gewalt“).
      1. Unter höhere Gewalt fallen unter anderem Krieg, Terrorismus, Sabotage, Cyberangriffe, Pandemien, Epidemien, behördliche Eingriffe, Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen, geänderte Zollsätze oder Ausfuhrbestimmungen, Änderungen bei Ausfuhrsubventionen oder staatlichen Förderprogrammen, geopolitische Konflikte, Energiekrisen, Entwicklungen bei Öl und Rohstoffen, Zollprobleme, Streiks, Aussperrungen, Brände, Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen, Energieknappheit, Rohstoffknappheit, Produktionsstillstände, Lieferausfälle, höhere Gewalt bei Lieferanten, Subunternehmern, Spediteuren oder anderen Dritten, Transportstörungen, Hafenschließungen, Container-, Platz- oder Kapazitätsengpässe, Devisenbeschränkungen, Handelsbeschränkungen und ähnliche Umstände.
    2. Im Falle höherer Gewalt ist Continuz berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise auszusetzen, zu verschieben, zu reduzieren oder zu stornieren, ohne dafür haftbar zu sein.
    3. Der Kunde kann gegenüber Continuz keine Ansprüche aufgrund höherer Gewalt geltend machen.
  22. Rechte an geistigem Eigentum
    1. Alle Rechte an Konzepten, Entwürfen, Zeichnungen, Produktideen, Spezifikationen, Verfahren, Preisstrukturen, Kalkulationen, Präsentationen, Abbildungen, Produktentwicklungen, Know-how und sonstigem Material, das von Continuz entwickelt oder zur Verfügung gestellt wurde, stehen Continuz zu, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
    2. Der Kunde erhält lediglich ein beschränktes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht an Materialien, die Continuz dem Kunden ausdrücklich für die Zwecke des konkreten Vertrags zur Verfügung stellt.
    3. Dem Kunden ist es untersagt, die Materialien, das Know-how, die Produktideen, die Lieferantenkontakte oder die Geschäftsmodelle von Continuz zu kopieren, nachzuahmen, zurückzuentwickeln, zu umgehen, weiterzuverbreiten, zu veröffentlichen oder für andere Zwecke als die konkrete Zusammenarbeit zu nutzen.
    4. Die Bezahlung von Entwicklungskosten, Mustern, Prototypen, Werkzeugen oder Ähnlichem bedeutet nicht, dass geistige Eigentumsrechte auf den Kunden übergehen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
    5. Der Kunde versichert, dass seine Entwürfe, Marken, Texte, Bilder, Spezifikationen, Verpackungen, Etiketten und sonstigen Materialien keine Rechte Dritter verletzen.
    6. Der Kunde hat Continuz von jeglichen Ansprüchen, Verlusten oder Kosten freizustellen, die sich aus einer angeblichen oder tatsächlichen Verletzung von Rechten Dritter ergeben, die durch das Material, die Anweisungen oder die Spezifikationen des Kunden verursacht wurde.
  23. Loyalitätspflicht und Verbot direkter Geschäftsbeziehungen
    1. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Continuz weder direkt noch indirekt Vereinbarungen schließen, Käufe tätigen, Aufträge erteilen, Kooperationen eingehen oder auf andere Weise Geschäfte mit Lieferanten, Herstellern, Fabriken, Agenten, Beratern, Kooperationspartnern oder sonstigen Geschäftskontakten tätigen, von denen der Kunde durch Continuz oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit Continuz Kenntnis erlangt hat.
    2. Das Verbot gilt während der gesamten Zusammenarbeit zwischen dem Kunden und Continuz sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des jeweils letzten Geschäftsverkehrs, Auftrags, der letzten Lieferung, Beschaffungsleistung, Entwicklungsleistung, Beratungsleistung oder sonstigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien.
    3. Der Kunde darf es zudem nicht zulassen, dass verbundene Unternehmen, nahestehende Unternehmen, Vertreter, Berater, Mitarbeiter, Beauftragte oder sonstige Dritte Continuz umgehen, indem sie Vereinbarungen mit den in Ziffer 22.1 genannten Parteien schließen oder Geschäfte mit diesen tätigen.
    4. Jeder Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Im Falle eines Verstoßes hat der Kunde an Continuz eine Vertragsstrafe in Höhe von 150.000 DKK pro Verstoß zu zahlen. Ist der Verstoß fortlaufender oder andauernder Natur, wird eine gesonderte Vertragsstrafe in Höhe von 150.000 DKK für jeden angefangenen Monat fällig, in dem der Verstoß fortbesteht.
    5. Die Zahlung der Vertragsstrafe schränkt das Recht von Continuz nicht ein, Schadensersatz für weitere Verluste zu verlangen, darunter entgangener Gewinn, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, Kosten für die Durchsetzung, Anwaltskosten oder sonstige direkte oder indirekte Verluste, soweit solche Ansprüche nach dänischem Recht geltend gemacht werden können.
    6. Continuz ist berechtigt, eine einstweilige Verfügung, eine Anordnung oder andere rechtliche Durchsetzungsmaßnahmen zu beantragen, um einen Verstoß zu beenden, unabhängig davon, ob gleichzeitig eine Vertragsstrafe oder Schadensersatz geltend gemacht wird.
  24. Compliance/Sanktionen
    1. Der Kunde hat die geltenden Gesetze, Vorschriften, Sanktionen, Exportkontrollbestimmungen, Antikorruptionsvorschriften, Arbeitsschutzvorschriften, Umweltvorschriften und sonstigen relevanten Compliance-Anforderungen einzuhalten. Der Kunde darf Waren weder an Länder, Personen oder Unternehmen, die Sanktionen oder Exportbeschränkungen unterliegen, noch für rechtswidrige Zwecke weiterverkaufen. Continuz ist berechtigt, Bestellungen abzulehnen, auszusetzen oder zu stornieren, wenn Continuz der Auffassung ist, dass ein Risiko eines Verstoßes gegen Gesetze, Sanktionen, ethische Anforderungen, Compliance-Anforderungen oder die Geschäftsgrundsätze von Continuz besteht.
  25. Datenschutz
    1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Continuz verarbeitet grundsätzlich ausschließlich allgemeine Kontakt- und Geschäftsdaten der Mitarbeiter des Kunden, um den Vertrag zu erfüllen und die Zusammenarbeit zu verwalten.
  26. Nachhaltigkeit usw.
    1. Unterlagen zu Nachhaltigkeit, Zertifizierungen, Herkunft, Materialien, Prüfungen, Rückverfolgbarkeit sowie Umwelt- und Sozialaspekten werden nur in dem Umfang bereitgestellt, in dem dies schriftlich vereinbart wurde. Continuz kann die Dokumentation auf Angaben von Lieferanten, Herstellern, Zertifizierungsstellen, Prüfinstituten oder anderen Dritten stützen. Continuz übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben Dritter, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass etwaige Umwelt-, Nachhaltigkeits- oder Zertifizierungsaussagen in seinen Marketing- und Vertriebskanälen rechtmäßig verwendet werden.
  27. Vertraulichkeit
    1. Der Kunde ist verpflichtet, alle von Continuz erhaltenen nicht öffentlichen Informationen vertraulich zu behandeln.
    2. Zu den vertraulichen Informationen zählen unter anderem Preise, Kalkulationen, Lieferanten, Produktionsstätten, Beschaffungsmodelle, Designs, Produktideen, Spezifikationen, Muster, Vertragsbedingungen, Kundenlisten, Geschäftsmodelle und Know-how.
    3. Der Kunde darf vertrauliche Informationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Continuz nicht an Dritte weitergeben.
    4. Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit.
  28. Übertragung
    1. Continuz ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag im Rahmen einer Umstrukturierung, einer Unternehmensübertragung, eines Factoring-Geschäfts oder einer Finanzierung auf Unternehmen, Kooperationspartner oder Dritte zu übertragen.
    2. Der Kunde darf Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Continuz übertragen.
  29. Vertragsverletzung und Vertragsbeendigung
    1. Continuz ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn der Kunde den Vertrag wesentlich verletzt.
    2. Als wesentliche Vertragsverletzung gelten unter anderem Nichtzahlung, Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung eines Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahrens, Zahlungseinstellung, fehlende Sicherheitsleistung, Verletzung geistiger Eigentumsrechte, Verstoß gegen Vertraulichkeitspflichten, Umgehung von Continuz, rechtswidrige Verwendung von Waren oder Nichtabnahme bestellter Waren.
    3. Im Falle der Vertragsbeendigung hat der Kunde sämtliche fälligen und noch nicht fälligen Beträge sowie die Kosten für alle hergestellten oder eingekauften Waren, laufende Produktionen, Rohstoffe, Verpackungen, Werkzeuge, Entwicklungskosten, entgangenen Gewinn und sonstige Kosten zu bezahlen.
  30. Rechtswahl und Gerichtsstand
    1. Der Vertrag unterliegt dänischem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des dänischen Rechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
    2. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien ist vor dem Gericht in Aarhus (Retten i Aarhus) als vereinbartem Gerichtsstand zu entscheiden.
    3. Continuz ist jedoch berechtigt, gegen den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder vor jedem anderen zuständigen Gericht Klage zu erheben, um Forderungen einzuziehen, Ansprüche zu sichern, Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, eine einstweilige Verfügung oder einen Arrest zu erwirken oder geistige Eigentumsrechte durchzusetzen.
  31. Änderungen
    1. Continuz behält sich das Recht vor, die Bedingungen mit Wirkung für künftige Angebote, Bestellungen und Lieferungen zu ändern.
    2. Die jeweils gültige Fassung der Bedingungen kann auf der Website von Continuz veröffentlicht oder auf Anfrage zugesandt werden.